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Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 6 Dokumentation

 

(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
 

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Rechtssicherheit und Schutz vor unnötigen Zahlungen im Falle eines betrieblichen Unfalls.

 

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  • betriebliche Gefährdungsbeurteilung
  • ergänzende Gefährdungsbeurteilung (Vorlage) für Baustellen
  • Arbeitsanweisungen
  • Betriebsanweisungen für Geräte, Materialien, Stoffe
  • Unterweisungsunterlagen zur jährlichen sowie anlassbezogenen Unterweisung Ihrer Mitarbeiter
  • Formulare zur Pflichtenübertragung ihrer Vorarbeiter
  • Formulare zur Beauftragung ihrer Mitarbeiter für spezielle Tätigkeiten

 

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